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NormenGuide SnipBook-Viewer V26-01-11

SnipBook-Idee: Dietrich Juhl

Word-Template: Dieter Gust
Viewer-Programmierung: ChatGTP 5.2 mit Hilfe von Dieter Gust

1      Gesetzliche Grundlagen und die Rolle von Normen

Kategorisierung von Gesetzen und Normen

Die folgenden Bilder sollen helfen, die Flut an Normen und Gesetzen mit Einfluss auf die Technische Dokumentation irgendwie Im Kopf behalten zu können. Dazu habe Gesetze, Normen in Themenbereiche kategorisiert.

Jedem Gesetzesbereich habe ich jeweils einen Normenbereich zugeordnet. Eine eindeutige 1:1-Beziehung besteht nicht, da Normen unabhängig von den Gesetzen entwickelt werden. Zur Sprache als eigenständiger Normenbereich existiert in Europa kein gesetzliches Gegenstück, daher spreche ich von 6 Gesetzesbereichen und 7 Normenbereichen.

Iim Gegensatz zu Europa gibt es in folgenden Ländern auch Gesetze, die die Verständlichkeit der Sprache zumindest in behördlichen Dokumenten festlegt, und zwar unter dem Stichwort „Plain Language“:

·      USA

    Plain Writing Act 2010

·      Neuseeland

    Plain Language Act 2022

Die folgenden Bilder zeigen meine Kategorisierung von Gesetzen und Normen mit den jeweiligen Schlüsselbegriffen.

Sechs Gesetzesbereiche

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Gesetzesbereiche

Sieben Normenbereiche

 

Normenbereiche

2      Marktgesetze, Produktsicherheit und Produkthaftung

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Zwei Säulen der gesetzlichen Regelung für die Technische Dokumentation

Die gesetzlichen Regelungen für Benutzerinformationen als Teilaspekt der Technischen Dokumentation beruhen auf 2 Säulen:

·      Für alle Markteilnehmer sollen die gleichen Bedingungen gelten

·      Nur sichere Produkte dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden

Die zwei wichtigsten EU-Gesetze und die jeweiligen nationalen Umsetzungen mit Blick auf den Europäischen Markt sind:

    EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 GPSR
Produktsicherheitsgesetz (automatische nationale Gültigkeit der EU-Verordnung ab 13.12.2024)

    EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 PLD
Produkthaftungsgesetz (Umsetzung der Richtlinie als nationales Gesetz nötig bis 9.12.2026)

Der Gesetzgeber fordert, dass technische Produkte sicher für die Anwender sind. Dazu muss der Produkthersteller Produktrisiken bewerten und zu unvermeidbaren Restgefahren Sicherheitsinformationen bereitstellen.

Der Produkthersteller haftet für Produktfehler. Anleitungsfehler sind Produktfehler. Also haftet der Produkthersteller auch für Anleitungsfehler. Im Sinn des Produkthaftungsgesetzes ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

Normen als Ergänzung der Gesetze

Normen ergänzen Gesetze. Normen sind aus sich heraus immer nur Empfehlungen und man kann Normen begründet widersprechen. Normen können jedoch bei einem Gerichtsverfahren als „Stand der Technik“ berücksichtigt werden.

Harmonisierte Normen und Konformitätserklärung

Die EU-Rechtsakte fordern für viele Produkte eine Konformitätserklärung des Produktherstellers. Darin verspricht der Produkthersteller die Übereinstimmung der Produktsicherheit mit dem EU-Rechtsakt.

Die EU-Kommission wählt in sogenannten Durchführungsbeschlüssen bestimmte Normen aus, deren Erfüllung als Erfüllung eines bestimmten EU-Rechtsakts angesehen wird. Diese ausgewählten EU-Normen bezeichnet man als „EU‑Harmonisierte Normen“.

Harmonisierte Normen müssen seit einem Urteil des Gerichtshofs der EU von 2024 Bürger und Unternehmen kostenfrei zugänglich sein:

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 5. März 2024(*)

Die Normungsorganisationen wehren sich mit unterschiedlichen Mitteln gegen das Urteil. DIN Media stellt beispielsweise ein nahezu gebrauchsuntaugliches Portal bereit mit einer Liste von wohl willkürlich ausgewählten wenigen Harmonisierten Normen ohne Recherchemöglichkeit.

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DIN-Media-Portal für den kostenfreien Zugang zu Harmonisierten Normen:
Bisher eine einzige Zumutung!

ISO und IEC haben Klage gegen die kostenlose Bereitstellung von ihren Normen im Zuge des sogenannten Malamud-Urteils erhoben.

Konformitätsvermutung

Wenn ein Hersteller zu seinem Produkt alle zutreffenden Harmonisierten Normen eines EU-Rechtsakts erfüllt, dann unterstellt die EU die Erfüllung der Anforderungen des zugeordneten Rechtsaktes und das nennt man „Konformitätsvermutung“.

Durch Das EuGH-Urteil und die Klage von ISO/ IEC ist die Listung non IEC und ISO-Normen allerdings in Frage gestellt.

3      Normen zur Risikobeurteilung und Sicherheit

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Risikobeurteilung als zentrale Konstruktionsverantwortung

Hersteller müssen Gefahren erkennen, bewerten und minimieren. Die Risikobeurteilung bildet dabei die Grundlage jeder sicheren Produktgestaltung.

Das Risikomanagement endet nicht mit der Markteinführung, sondern umfasst die gesamte Produktlebensdauer.

Gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation des Risikomanagements und der Risikobeurteilung

Nur wer Risiken dokumentiert und dokumentierte Maßnahmen ableitet, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Die Dokumentation muss für Behörden bereitgehalten werden.

Im gewerblichen Bereich muss ein Arbeitgeber/Betreiber zu jedem Produkt eine Gefährdungsanalyse durchführen und dokumentieren. Die Gefährdungsanalyse ergänzt die Risikobeurteilung und Betriebsanleitung des Produktherstellers ggf. um Betriebsanweisungen für Produktanwender.

Normen zur Ausgestaltung eines Risikomanagements

Folgende Norm sehe ich als gute Referenz für ein generelles Risikomanagement. Die Norm ist zwar speziell für Maschinen formuliert, bietet aber einen grundlegenden Ansatz für alle Produkte:

·      DIN EN ISO 12100:2025-01 – Entwurf Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung

Die Norm 12100 berücksichtigt auch Benutzerinformationen als Komponente des Risikomanagements.

Andere Risikomanagementnormen sind viel abstrakter formuliert und erwähnen Benutzerinformationen nicht.

Einige weitere Beispiele für Normen zum Risikomanagement:

·      ISO 14971:2022-04 Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte

·      ISO/IEC 23894 - 2023-02 Information technology - Artificial intelligence - Guidance on risk management.

Die Grundnormen zum Risikomanagement werden durch produktspezifische Sicherheitsnormen ergänzt. Im Maschinenbau spricht man von B- und C-Sicherheitsnormen. Diese Normen enthalten zum Teil sehr spezifische inhaltliche und gestalterische Anforderungen an Warnhinweise.

Von der Risikobewertung zu den Sicherheits- und Warnhinweisen in Anleitungen

Risikomanagement und Risikobewertung ist eine Konstruktionsaufgabe. Die Technische Redaktion muss die Risikobewertung und die dabei berücksichtigten Normen auswerten und ein Gestaltungskonzept für Sicherheits- und Warnhinweise in Anleitungen entwickeln.

Die einfache Umsetzung jeder Restgefahr in die bekannten Warnhinweiskästen ist gerade nicht die Intention von Gesetzen und Normen.

4      Gesetze und Normen zu Sicherheits- und Warnhinweisen

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Funktion von Sicherheits- und Warnhinweisen

Die Gesetze verlangen, dass ein Produktanwender vor möglichen Restgefahren bei einer Produktanwendung gewarnt wird. Der Produkthersteller ist auch verpflichtet Regeln zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit zu formulieren.

Weitere Einzelheiten zur sicherheits- und Warnhinweisen sind nur in wenigen Gesetzen, genannt, etwa in der Spielzeugverordnung. Die Spielzeugverordnung  verlangt z. B. das Signalwort „Achtung“ für alle Sicherheitshinweise verlangt. Ich halte „Achtung“ allerdings für eine Fehlübersetzung  des englischen Begriffs „warning“, „Warnung“ wäre die korrekte Benennung.

Sicherheits- und Warnhinweise sind das Mittel des Produktherstellers, um Produktanwender vor Restgefahren zu warnen. Normen regeln nähere Einzelheiten zur Gestaltung der Sicherheits- und Warnhinweise, z. B. mit folgenden Grundsätzen:

·      Sicherheitshinweise sollen zum Lesen und Lernen geeignet sein. Für Sicherheitshinweise werden keine weiteren bzw. nur wenige Gestaltungsvorgaben genannt. Die Norm 82079 fordert die Platzierung der Sicherheitshinweise vorne im Dokument, aber nicht vor das Inhaltsverzeichnis

·      Warnhinweise sollen direkt bei den Handlungsschritten stehen oder direkt auf dem Produkt platziert sein.  Zu Warnhinweisen nennen zahlreiche Normen Regeln. Einige Grundsätze zur Struktur und Gestaltung von Warnhinweisen habe ich im Folgenden zusammengefasst.

Grundstruktur von Warnhinweisen nach SAFE und SA(FE)

Das SAFE-Konzept für Warnhinweise

S

Signalwort

Personenschäden 3-stufige Signalwörter nach der Schwere der Gefahr (gemäß ISO-Normenreihe 3864):

·     Gefahr, Warnung (Lebensgefahr)

     Test

·     Vorsicht (moderate Verletzungen)

Für Sachschäden:

·     Achtung (nur gemäß ANSI-Norm Z535.6)

 

A

Art- und Quelle
der Gefahr

Die Quelle der Gefahr zu nennen, ist besonders wichtig.

 

F

Folgen bei Nichtbeachtung

F, E können dann als Inhalte entfallen, wenn die Folgen und das Entkommen der Zielgruppe bekannt sind oder sichere Handlungsschritte die Gefahr nicht aufkommen lassen.
Diese Regel findest du sowohl in der Norm 82079-1 als auch ANSI Z535.6.

 

E

Entkommen

 

Gestaltung von Warnhinweisen

Gestaltung von Warnhinweisen

Warnhinweise müssen einerseits gut erkennbar sein, aber dürfen andererseits den Lesefluss nicht behindern.

Embedded Warning Message. ANSI-gemäßes Beispiel

Die Beispiele links zeigen verschiedene Umsetzungsvarianten.

Die Beispiele entsprechen sowohl den ISO-Normen als auch der ANSI-Z535.6.

Die Überbetonung durch große Schrift und Umrandung ist für Warnhinweise gerade nicht gefordert!

Normenreihen zur Gestaltung von Sicherheitskennzeichnungen:

ISO 3864

ANSI Z535

Warnung vor Sachschaden wird nur bei ANSI Z535 thematisiert:

Signalwort für Sachschäden auf Deutsch laut ANSI Z535.6 2023:

ACHTUNG

Beispiel für Warnsymbole laut ISO 7010

Warnsymbol laut ANSI Z535

·     Wenn Farben verwendet werden, dann gemäß Norm ISO 3864 bzw. ANSI Z535.

·     Schwarz/weiß bzw. Graustufen sind ebenfalls erlaubt.

·     Die Farbabweichungen zwischen ANSI und ISO werden gegenseitig toleriert.

·     Für Sachschäden hat nur ANSI Z535.6 das Signalwort und die Farbgestaltung normiert.

·     ISO 3864 verweist auf ISO 7010 für die Gestaltung der Warnsymbole. Das ANSI-Warnsymbol (schwarzes Dreieck) entspricht zwar nicht exakt dem Symbol W001 von ISO 7010 wird aber generell akzeptiert.

 

5      Qualitätsmanagement: Vom Kaufrecht zu den Basisnormen für Nutzerinformationen

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Qualitätsmanagement

Das Kaufrecht regelt in § 434 BGB und § 475b BGB den Sachmangel einer Ware und definiert subjektive, vertragsgemäße Anforderungen und objektive branchenübliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen. Üblicherweise spricht man auch von einer erwarteten Qualität.

Eine Sache kann als auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit besitzt.

Benutzerinformationen sind Teil des Produkts und unterliegen denselben Qualitätsanforderungen wie das Produkt. Benutzerinformationen müssen auch objektive und subjektive Erwartungen gemäß BGB § 434 und BGB § 475b erfüllen.

Für die Erfüllung von Qualitätsanforderungen wird heutzutage üblicherweise ein Qualitätsmanagementsystem, etwa nach ISO 9001, vorausgesetzt.

Kontrollierte Prozesse als Qualitätsgrundsatz

Ein prozessgestütztes Qualitätsmanagement mit kontinuierlicher Verbesserungspflicht bilden die Basis des Qualitätsmanagements. Diese Anforderungen gelten auch für Anleitungen.

Die wichtigsten Normen für ein Qualitätsmanagementsystem mit Blick auf Benutzerinformationen sind:

·      DIN EN ISO 9001:2025-09 Entwurf Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen

·      DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021-09 Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen, insbesondere Kapitel 6 Informationsmanagementprozess.

·      Norm 24495-1:2024-03 Einfache Sprache - Teil 1: Grundsätze und Leitlinien

·      DIN EN ISO 9241-11:2018-11 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 11: Gebrauchstauglichkeit: Begriffe und Konzepte. Ergonomie wird als Qualitätskriterium bisher kaum beachtet und auch in der Norm 82079-1 nur angedeutet.

Qualitätsgrundsätze als ein Gesamtkonzept auch für Benutzerinformationen sind bisher normativ nur unzureichend und unsystematisch ausgearbeitet.

·      Die wichtigste Norm mit Blick auf Benutzerinformationen ist die Norm 82079-1. Allerdings fehlen der Norm wichtige Grundsätze zur Informationsergonomie. Demgegenüber hat die neue Norm 24495-1:2024-03 Einfache Sprache - Teil 1: Grundsätze und Leitlinien auch Ergonomiegrundsätze unter dem Stichwort „Einfache Sprache“ mit aufgenommen.

Die Norm 9241-11 definiert im Gegensatz zur Norm 24495-1 Ergonomie als eigenständigen grundlegenden Aspekt einer Produktqualität und sollte daher auch für Benutzerinformationen herangezogen werden.

Die folgende Tabelle leitet aus den genannten Normen  4 Ebenen der Informationsqualität für Benutzerinformationen ab.

4 Ebenen der Informationsqualität

4 Ebenen der Informationsqualität

1

Zweck und Inhalt

Die Nutzer erhalten, was sie brauchen.

2

Verständlichkeit

Die Nutzer können das Dargebotene leicht verstehen.

3

Ergonomie

Die Nutzer können leicht finden,
was sie brauchen und im Nutzungskontext zum Produkt effizient nutzen.

4

Prozess

Der Prozess erzeugt das Informationsprodukt wiederholbar, nachhaltig, effizient, jederzeit aktualisierbar.

 

Die Erklärung zu den Ebenen stimmt weitgehend mit den Grundsätzen der Norm 24495-1 überein. Allerdings finde ich, dass Ergonomie einen eigenständigen Aspekt zusätzlich zur Verständlichkeit darstellt, und zwar so wie in der Norm 9241-11 aufgezeigt. 

6      Sprache, Verständlichkeit und Terminologie

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Gesetze benennen bisher keine detaillierten Regeln zur geforderten Verständlichkeit von Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen.

Eine Ausnahme bildet die Zielgruppe Menschen mit kognitiver Behinderung bei der das Behindertengleichstellungsgesetz bei Bedarf die Leichte Sprache fordert.

Neue Normen zur Verständlichkeit von Sprache

Lange Zeit waren Einzelheiten zu einer zielgruppengerechten Sprache normativ nicht festgelegt. Seit 2024 ist die Verständlichkeit von Sprache in folgenden Normen spezifiziert:

·      DIN ISO 24495-1:2024-03. Einfache Sprache - Teil 1: Grundsätze und Leitlinien

·      DIN 8581-1:2024-05 Einfache Sprache - Anwendung für das Deutsche - Teil 1: Sprachspezifische Festlegungen

·      ASD-STE100 Issue 9 2025-01 Simplified Technical English. Standard for Technical Documentation (die Referenz für die englische Kontrollierte Sprache)

·      DIN SPEC 33429:2025-03 Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache

Das folgende Bild zeigt den Zusammenhang zwischen Einfacher, Leichter und Kontrollierter Sprache.  Dieser Zusammenhang einerseits und die jeweilige Abgrenzung sind in den Normen nur unzureichend dargestellt.

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Einfache Sprache

In den Normen wird für Verständlichkeit der Begriff „Einfache Sprache“ (Plain Language) verwendet. Die Regeln stimmen weitgehend überein mitdenjenigen, die etwa in der tekom Leitlinie Regelbasiertes Schreiben Deutsch für die Technische Kommunikation seit mehr als 10 Jahren bekannt sein sollten.

Die tekom Leitlinie gibt es nun 2026 als Neuerscheinung:

·      Deutsch für die Technische Kommunikation. Regelbasiertes Schreiben
3., erweiterte und überarbeitete Auflage 2026

Leichte Sprache muss bewusst von Einfacher und Kontrollierter Sprache unterschieden werden, da die Zielgruppen sehr unterschiedlich sind. Leichte Sprache wird z. B. vom Behindertengleichstellungsgesetz bei Bedarf für öffentlich-rechtliche Informationen gefordert (§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache).

Terminologie und Übersetzungsprozesse

Ein Kernelement der Einfachen Sprache bildet die Verwendung einer zielgruppenbezogenen Terminologie. Folgende Normen helfen dabei, die Terminologie und insgesamt Informationsqualität über Übersetzungsprozesse hinwegzusichern:

·      DIN 2330:2022-07 Terminologiearbeit - Grundsätze und Methoden

·      DIN 19460:2025-06 – Entwurf Mehrsprachige Terminologiearbeit - Grundsätze und Methoden

·      DIN ISO 11669:2025-02 Übersetzungsprojekte - Allgemeine Leitlinien

·      DIN EN ISO 17100:2016-05 Übersetzungsdienstleistungen - Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen (Die Norm ist durch die neuere 11669 praktisch überflüssig!)

Fehlende Regeln zur Gestaltung verständlicher Bilder

Was bisher bei Normen überraschenderweise fehlt, sind Verständlichkeitsregeln zur Bildgestaltung, und zwar analog zu den Verständlichkeitsregeln für Texte. In den bisher veröffentlichten Normen wie die 82079-1, 20607, 8581 werden lediglich die direkte Text-Bild-Anordnung zum zugehörigen Text gefordert.

7      Umwelt und Nachhaltigkeit (Ökodesign)

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Zahlreiche EU-Rechtsakte zu Umwelt und Nachhaltigkeit

Hersteller müssen Produkte nachhaltig gestalten. Ökodesign- und umweltbezogene Informationen müssen dokumentiert werden. Dazu hat die EU-zahlreiche Richtlinien und Verordnungen verabschiedet. Einige der EU-Rechtsakte sind:

    (EU) 2024/1781 Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte ESPR

    (EU) 2024/1799 R2R Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren

    (EU) 2023/1670 Verordnung zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones & Tablets

    (EU) 2025/40 EU) Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle PPWR

    2011/65/EU Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten RoHS

    2012/19/EURichtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) WEEE

Ergänzende Normen zu Anforderungen an Umwelt und Nachhaltigkeit

Eher unklar ist die Bedeutung der jeweils zuordenbaren Normen und deren Auswirkung auf die Gestaltung der Benutzerinformationen.

Folgende Normen berücksichtigen Umweltthemen:

·      DIN EN 50419 Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten für eine getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE): Gestaltung des schwarzen Balkens unter der durchgestrichenen Mülltonne

Symbole zu Umweltinformationen u.a. Verpackungen

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Einzige gesetzliche Regelung für Umweltinformationen, die auch in Anleitungen zu erwähnt sein müssen:

·     Elektro- und Elektronik-Altgeräte Durchgestrichene Mülltonne gemäß WEEE-Richtlinie (2012/19/EU)

·     Die Norm DIN EN 50419:2023-06 spezifiziert den Balken unter der Mülltonne für Produkte, die nach 2005 auf den Markt gekommen sind.

Die weiteren Einzelheiten zur Entsorgung sind noch immer nur national geregelt.

·      Normenreihe EN 4555X-4556X zur zirkulären Produktgestaltung.  Die Normen enthalten Hinweise, die auch Anregungen geben können zur Gestaltung von Nachhaltigkeitsinformationen in Anleitungen.

·      DIN EN IEC 63000:2019-05 Technische Dokumentation zur Beurteilung von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der Beschränkung gefährlicher Stoffe.

Grundsätzlich erscheint mir die Kennzeichnungspflicht mit Blick auf Benutzerinformationen noch weitgehend ungeklärt. Die künftigen Durchführungsakte der EU zur Ökodesignverordnung (ESPR) nennen vermutlich konkretere Anforderungen.

Für Benutzerinformationen gibt es zurzeit noch keine Normen, die Inhalte und Gestaltung von Umweltinformationen in Anleitungen EU-weit detailliert regeln.

Weitere EU-einheitliche Entsorgungssymbole erst ab 2026

EU-weit einheitliche Symbole zur Entsorgung von Verpackungen sollen gemäß der neuen Verpackungsverordnung PPWR sollen erst in Laufe des Jahres 2026 eingeführt werden.

8      Accessibility, Barrierefreiheit, Ergonomie und User Experience

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Accessibility versus Barrierefreiheit

Technische Informationen sollen für alle Nutzer verständlich und zugänglich (accessible) sein. Leider wird in den EU-Rechtsakten eine grundsätzliche Informationsergonomie parallel zur Verständlichkeit bisher nicht gefordert, da das Wort „accessible“ fälschlicherweise pauschal mit „barrierefrei“ übersetzt wird. „Barrierefreiheit verengt Ergonomie für alle auf die Unterstützung von Menschen mit Behinderung.

Die Forderung nach Barrierefreiheit in EU-Rechtsakten

Bisher hat die EU das Thema Accessibility/Barrierefreiheit in 2 Richtlinien für bestimmte Produkte und Dienstleistungen umgesetzt:

·      Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen,
Abkürzung: WAD

·      Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.
Abkürzung: EAA

Die Norm ETSI 301549 V 3.2.1 Accessibility requirements for ICT products and services ist den EU-Barrierefreiheitsrichtlinien als Harmonisierte Norm zugeordnet
Für den EAA gilt diese Harmonisierung formal allerdings erst ab 2026, und zwar mit der neuen Version 4.1.x.

Für die Unterstützung von Menschen mit Behinderung verweist die Norm 301549 normativ auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) des W3C mit den 4 Prinzipien:

·      Wahrnehmbarkeit (Prinzip: Mindestens 2 Sinne der Anwender ansprechen, Alternativtexte zu Grafiken, Untertitel / Transkripte zu Videos)

·      Bedienbarkeit (Tastaturnavigation, Zeitsteuerung / Pausierbarkeit)

·      Verständlichkeit (Inhalt und Bedienung der Benutzeroberfläche)

·      Robustheit (Kompatibel mit Assistenztechnologien, Sauberer Code)

Die Prinzipien sind weitestgehend technologischer Natur. Die sprachbezogenen Aspekte zur Verständlichkeit sind als Level AAA-Kriterien vom EAA bisher explizit ausgeklammert!

Ergonomie und User Experience Design

Die Normenreihe ISO 9241 definiert im Gegensatz zur Norm ETSI 301549 grundlegend die „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion“, und zwar übergreifend für alle Zielgruppen und Produkte. In 9241-Normreihe sind die bekannten Fachbegriffe Usability und User Experience Design verankert.

Barrierefreiheit deckt nur einen Teilaspekt der Ergonomie für Menschen mit Behinderung ab. Informationsergonomie für alle bzw. das User Experience Design von Anleitungen muss vor den besonderen Aspekten einer Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung generell zu einem zentralen Qualitätsmerkmal von Benutzerinformationen werden.

Die wichtigsten Normen für Informationsergonomie sind:

     9241-11:2018-11 Gebrauchstauglichkeit: Begriffe und Konzepte

     9241-110:2020-10 Interaktionsprinzipien

        Die Prinzipien sind in den Usability Heuristiken der Norman Nielson Group noch anschaulicher umgesetzt: Usability Heuristics for User Interface Design

     9241-112:2025-12 Grundsätze der Informationsdarstellung

     9241-115:2025-10 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 115: Empfehlungen für die Gestaltung von konzeptuellem Design, Benutzer-System-Interaktion, Benutzungsschnittstellen und Navigation

9      Digitalisierung, Industrie 4.0 und Metadaten

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Eine Digitalisierungsstrategie einschließlich umfassender Unterstützung durch KI/AI-Systeme wird in der EU als Voraussetzung gesehen, um die Wirtschaft langfristig wettbewerbsfähig zu halten.

Die EU versucht in zahlreichen Rechtsakten, sowohl Innovation voranzutreiben als auch die digitalen Grundrechte zu schützen und Cyberkriminalität zu bekämpfen.

Aus Sicht der Technischen Dokumentation steht der Digitale Produktpass (DPP) aus der Ökodesignverordnung im Vordergrund, da der DPP einen Paradigmenwechsel für Digitalisierung der Technischen Dokumentation bedeutet.

Digitaler Produktpass (DPP)

Die Digitalisierung verändert die Technische Dokumentation grundlegend. Der Digitale Produktpass (DPP) gemäß der Ökodesignverordnung (ESPR) definiert endlich die Gesamtheit aller Produktinformationen jeweils eindeutig einem Produkt zuordenbar, und zwar via Direktzugriff, z. B. via QR-Code auf einer Produktverpackung.

Benutzerinformation als Komponente des DPP

Die Benutzerinformationen sind künftig Bestandteil des Digitalen Produktpasses. Allerdings muss die Technische Redaktion darauf achten, dass in den DPP nicht einfach die bisherigen Links zu den druckoptimierten PDF-Dateien eingefügt werden, was gesetzlich leider erlaubt sein wird!

DPP als „Smart Information“ für Produktbenutzer

Damit der DPP wirklich zur „Smart Information“ wird, muss die Technische Redaktion endlich ein umfassendes User Experience Design für die von ihr zu verantwortenden Informationen anstoßen.

Informationen müssen digital vernetzt, maschinenlesbar und kontextsensitiv bereitgestellt werden. Dazu sind neben einem umfassenden User Interface Design (UXD) zum DPP auch die Berücksichtigung von Metadaten nötig.

Folgende Standards ermöglichen den strukturierten Informationsaustausch über klar definierte Metadaten:

·      tekom iiRDS intelligent information Request and Delivery Standard, Version 1.3, Release Date 03 November 2025 (Basisformat: HTML5)

·      VDI 2770:2020-04 Betrieb verfahrenstechnischer Anlagen - Mindestanforderungen an digitale Herstellerinformationen für die Prozessindustrie – Grundlagen (Basisformat: PDF)

EPREL als Beispiel zur Darstellung von Produktinformationen

EPREL steht für: European Product Registry for Energy Labelling. Die EPREL-Datenbank kann man als sehr gute Anregung sehen, wie ein DPP künftig aussehen könnte bzw. was noch zu verbessern wäre.

Als Beispiel habe ich die Informationen zum Samsung Galaxy S25 aus der EPREL-Datenbank im folgenden Bild und in folgender Animation dargestellt. Die Informationen für Smartphones sind nun in der EPREL-Datenbank stark erweitert und enthalten nun auch umfassende Reparaturinformationen bzw. Links zu Reparaturanleitungen.

    EPREL: Smartphones und Tablets zum Selbsttesten

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·      Animiertes Beispiel: Samsung Galaxy S25

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Kurzes Feedback zu EPREL: Ich finde es ärgerlich, dass man die internen Typenbezeichnungen des Produktes für eine Suche kennen muss und nicht etwa Galaxy S25 eingeben kann.

Die detaillierten Zahlenbewertungen z. B. beim Reparaturindex ohne Angabe der Bedeutung sind ein weiteres Versäumnis (5 Punkte stellen jeweils den Bestwert dar).

Außerdem geht der Link zu den Reparaturinformation auf die Hersteller-Homepage. Ich muss mir die Seite mit den Reparaturinformationen also mühsam suchen.

Das muss wohl erst noch erkannt werden: Usability und User Experience Design aus Sicht der DPP-Nutzer! Informationsergonomie muss so selbstverständlich werden wie der ergonomische Bürostuhl.

10   Zusammenfassung: Gesetzliche Anforderungen an Benutzerinformationen (Betriebsanleitungen)

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1      Dokumentiert werden müssen alle sicherheitsrelevanten Informationen aus dem gesamten Produktlebenszyklus, soweit diese der Zielgruppe nicht als selbstverständlich bekannt sind.

2      Digitale Anleitungen sind grundsätzlich zulässig. Die Anleitungen müssen zugänglich (nicht automatisch barrierefrei!) und bei Bedarf druckbar sein.

3      Anleitungen sind vor dem Gesetz physikalisch nicht festgelegt und können aus beliebigen Teilen bestehen.

Die Gesamtstruktur einer Anleitung muss dem Anwender bekannt gemacht werden.

4      Wesentliche Sicherheitsinformationen – der Begriff ist weitestgehend unbestimmt – müssen bei Endkunden (Verbrauchern) immer auch gedruckt beigefügt werden.

tekom hat am Beispiel des Maschinenprodukts „E-Bike“ zusammen mit dem Verband der Fahrradindustrie ZIV einen Leitfaden und ein Muster dieser zu druckenden Sicherheitsinformationen entwickelt:

      Sicherheitsinformationen für Elektrofahrräder – Empfehlungen für den Inhalt

5      Sowohl gewerbliche Kunden (zum Zeitpunkt des Kaufs) als auch Endkunden (auch bis zu 6 Monate nach dem Kauf) können bei Bedarf eine gedruckte Anleitung kostenlos anfordern.

6      Produktspezifische Sicherheitsnormen definieren z. T. detaillierte Gestaltungs- und Formulierungsmuster für Sicherheits-/ Warnhinweise.
Wenn ein Hersteller verspricht, bestimmte Normen zu beachten, dann gilt das auch für die dort genannten Warnhinweise. Du solltest aber nicht vergessen: Normen definieren aus sich heraus nur Empfehlungen, denen man begründet widersprechen kann. Du musst einen Kunden in den Verkaufsunterlagen ggf. auf eine Normenabweichung hinweisen, wenn du eine Norm etwa als EU-Harmonisierte Norm grundsätzlich berücksichtigen willst.

11   Weitere Informationen

 

Der NormenGuide mit 566 Seiten, gratis bei:

Institut für Technische Literatur AG:

https://www.itl.eu/de/itl-normenguide-leitfaden-fuer-die-technische-dokumentation

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mailto:dieter@gustdesign.onmicrosoft.com

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